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GESETZLICHE REGELUNGEN

Rechte von Baumeigentümern werden durch aktuelles BGH Urteil vom 10.07.2015 zur Grundstücksverschattung durch Bäume gestärkt.
Mehr Infos unter BGH-Urteil-V-ZR-229-aus-14-Verschattung

Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 01.04.2011 zum Baumschnitt im Sommer

Demnach sind im Verbotszeitraum (01. März bis 30. September) u. a. folgende Arbeiten an Gehölzen erlaubt:

  • Maßnahmen an Bäumen im sog. Innenbereich auf regelmäßig gärtnerisch genutzten Flächen
  • Maßnahmen, die der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen in Absprache mit den Fachbehörden
  • schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen
  • behördlich angeordnete Maßnahmen
  • Beseitigung von geringem Gehölzbewuchs zur Verwirklichung genehmigter Baumaßnahmen

Gesetzliche Regelung zum Thema Verkehrssicherungspflicht

„Der Baumeigentümer oder der auf andere Weise für den Baum Verantwortliche ist grundsätzlich verpflichtet, Schäden durch den Baum an Personen und Sachen zu verhindern.“ (Breloer, 2003) .

So stellte beispielsweise der BGH in einem Urteil 2003 zur Verkehrssicherungspflicht fest:

„Derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht […]“

Gesetzliche Regelung zum Thema Artenschutz

Zum Schutz von Tieren und Pflanzen hat die EU über zwei Richtlinien Schutzinstrumente eingeführt: Das Schutzgebietssystem NATURA 2000 sowie die strengen Bestimmungen zum allgemeinen Artenschutz.

Die artenschutzrechtlichen Vorschriften betreffen dabei sowohl den physischen Schutz von Tieren und Pflanzen als auch den Schutz ihrer Lebensstätten. Sie gelten gemäß Art. 12 FFH-RL für alle FFH-Arten des Anhangs IV. Anders als das Schutzgebietssystem NATURA 2000 gelten die strengen Artenschutzregelungen flächendeckend – also überall dort, wo die betroffenen Arten vorkommen.

Die Vorgaben der FFH-Richtlinie werden durch das Bundesnaturschutzgesetz in nationales Recht umgesetzt. Dabei soll unter anderem der “Günstige Erhaltungszustand” der Arten gem. Artikel 1 der Richtlinie 92/43/EWG als Gradmesser dienen: “Der Erhaltungszustand wird als “günstig” betrachtet, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiter bilden wird, das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.”

In § 44 (1) BNatSchG ist ein umfassender Katalog an Verbotstatbeständen aufgeführt. So ist es beispielsweise untersagt, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ebenso dürfen ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht beschädigt oder zerstört werden. Bei den streng geschützten Arten gilt zusätzlich ein Störungsverbot.